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Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) unterscheidet zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten:

Wenn ein Bauvorhaben nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist, muss eine Baugenehmigung beantragt werden. Bevor ein Bauantrag gestellt wird, kann ein Vorbescheid zu Fragen, die das Bauvorhaben betreffen, beantragt werden (§ 75 LBauO M-V). Dies ist zum Beispiel sinnvoll, wenn befürchtet werden muss, dass das Bauvorhaben unter Umständen nicht genehmigungsfähig sein könnte. Häufig lässt man in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit überprüfen.

Für die Beseitigung von Anlagen und Gebäuden gelten bestimmte Regelungen. Die Beseitigung der in § 61 Abs. 1 LBauO M-V genannten Anlagen sowie der freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie der sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m, sind verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Denkmale handelt, die in die Denkmalliste eingetragen sind. Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 61 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V erforderlich.

Es ist zu beachten, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.